ERHOLUNGSURLAUB

1. Kann ich im Zusammenhang mit der Coronavirus-Epidemie einen Arbeitnehmer in Zwangsurlaub schicken?
 
Nach der aktuellen Rechtslage ist das nicht möglich, aber den Presseveröffentlichungen zufolge wird eine solche Lösung in der nächsten Version des Anti-Krisen-Schildes mit einer 14-tägigen Frist erwogen.

2. Kann ich den Arbeitnehmer dazu verpflichten, den ausstehenden Erholungsurlaub zu nehmen?
 
Ja, dies ist nach allgemeinen Regelungen möglich. Gemäß Art. 168 Arbeitsgesetzbuch ist der ausstehende Urlaub spätestens bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres zu gewähren. Beim ausstehenden Urlaub muss der Arbeitgeber die Zeit dessen Inanspruchnahme nicht abstimmen. Das Oberste Gericht hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung, den ausstehenden Urlaub zu nehmen, auch ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen kann (das Urteil des OG vom 24. Januar 2005, I PK 124/05).

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