07.04.2022

Wichtige gesetzliche Änderungen im Jahr 2022

Im Jahr 2022 – teilweise noch im Jahr 2021, allerdings mit einer 2022 ablaufenden Übergangsfrist – treten bzw. traten Änderungen im Bereich des geltenden Rechts in Kraft, die für die Mandanten von Baker Tilly Legal Poland von Bedeutung sein können. Die wichtigsten von ihnen werden von uns unten erörtert.

Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GwG).

Am 31. Oktober 2021 trat die GwG-Novelle in Kraft, mit der u.a. unten genannte Änderungen eingeführt worden sind.

Erweiterung des Katalogs der Rechtsträger, die ins Zentralregister der Wirtschaftlich Berechtigten (ZWBR) einzutragen sind:

  • Meldepflichtig sind neben den bestehenden Rechtsträgern auch Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Europäische Gesellschaften, Trusts und Personengesellschaften;
  • Für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, die sie zur Meldung beim ZWBR verpflichten, bereits existierten, gilt eine dreimonatige Übergangsfrist für die Meldung, so dass sie bis zum 31. Januar 2022 gemeldet werden mussten.

Es ist nicht erforderlich, die Angaben zu allen Vertretern des beim ZWBR meldepflichtigen Rechtsträgers zu machen bzw. zu aktualisieren:

  • Derzeit besteht nur die Verpflichtung, die Daten des Anmelders oder der Anmelder anzugeben (gemäß den Vertretungsregeln des betreffenden Rechtsträgers);
  • In der Praxis bedeutet dies auch, dass beim Wechsel von Mitgliedern der Vertretungsorgane oder von Gesellschaftern, die zur Vertretung des Rechtsträgers berechtigt sind, die Daten im ZWBR nicht aktualisiert werden müssen (allerdings mit einigen Vorbehalten, z. B. wenn die im ZWBR aufgeführten wirtschaftlich Berechtigten Geschäftsführer / Vorstandsmitglieder als Personen sind, die eine höhere Führungsposition innehaben – in diesem Fall ist die Änderung der Zusammensetzung der Geschäftsführung / des Vorstands mit der Verpflichtung zur Aktualisierung der Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten verbunden);

Die Verpflichtung des wirtschaftlich Berechtigten, dem beim ZWBR zu meldenden Rechtsträger alle für die Meldung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten zu aktualisieren.

Verpflichtung zur Meldung von allen Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten beim ZWBR:

Für Rechtsträger, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der novellierten GwG-Regelungen, bereits existierten, gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist für die Meldung sämtlicher Staatsangehörigkeiten der wirtschaftlich Berechtigten, so, dass sie verplichtet sind, die aktualisierende Meldung bis zum 30. April 2022 vorzunehmen.

Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit, die mit der Erbringung von Dienstleistungen für Gesellschaften und Trusts verbunden ist, insbesondere die Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts- oder Korrespondenzadresse oder die Wahrnehmung der Funktion als Geschäftsführer, gilt seit dem 31. Oktober 2021 als eine regulierte Tätigkeit und darf nur ausgeübt werden, wenn sie in das Register der Tätigkeiten für Gesellschaften oder Trusts eingetragen ist:

  • Die neuen Regelungen des GwG verpflichten die Rechtsträger, die am 31.10.2021 derartige Tätigkeit ausgeübt haben, die Eintragung ins o.g. Register bis zum 30. April 2022 vornehmen zu lassen;
  • Dem Antrag auf die Eintragung ins o.g. Register muss der Unternehmer eine Erklärung über die Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen beifügen, einschließlich eines Führungszeugnisses und einer Erklärung über das Vorliegen der erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung dieser Tätigkeit.

Am 1. Januar 2022 ist die Novelle des Rechnungslegungsgesetzes in Kraft getreten, mit der die Regeln zur Unterzeichnung der Jahresabschlüsse geändert werden:

  • Mit der Änderung des Gesetzes wurden Erleichterungen bei der Unterzeichnung von Jahresabschlüssen in Unternehmen eingeführt, die von einem mehrköpfigen Organ geleitet werden – seit 2022 können die Jahresabschlüsse solcher Unternehmen von einer für die Buchführung zuständigen Person und von allen Geschäftsführern/ Vorstandsmitgliedern (d.h. nach den bisherigen Regelungen), oder von einer für die Buchführung zuständigen Person und mindestens einem Geschäftsführer / Vorstandsmitglied unterzeichnet werden;
  • Die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch nur einen Geschäftsführer ist an die Bedingung geknüpft, dass die anderen Personen Erklärungen über die Übereinstimmung des Jahresabschlusses mit den gesetzlichen Vorschriften abgeben oder die Abgabe solcher Erklärungen verweigern;
  • Dieselben Regelungen gelten für die Unterzeichnung des Lageberichts, wobei er nicht von der für die Buchführung zuständigen Person unterzeichnet wird.

Am 5. Oktober 2021 sind gesetzliche Regelungen über elektronische Zustellungen in Kraft getreten.

  • Das Gesetz regelt die Regeln des elektronischen Schriftverkehrs zwischen den Behörden (u.a. Gerichte, Ämter) und u.a. den Unternehmern (handelsrechtliche Gesellschaften oder Personen, die eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, eingetragen
    im Zentralgewerberegister);
  • Die Unternehmer müssen ab dem 5. Juli 2022 eine Adresse für elektronische Zustellungen besitzen und diese im Unternehmerregister offenlegen;
  • Es muss auch ein Administrator für ein
    e-Postfach benannt werden;
  • Unternehmern, die ab dem 5. Juli 2022 in das entsprechende Unternehmerregister eingetragen werden, wird automatisch eine Adresse für elektronische Zustellungen zugewiesen;
  • Unternehmer, die vor dem 5. Juli 2022 ins Unternehmerregister eingetragen sind, sind verpflichtet, eine Adresse für
    E-Zustellungen bis zum 1. Oktober 2022 einzuholen.

 

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