Verfahren zur Meldung von Verstößen und der Hinweisgeberschutz
Vor kurzem wurde ein Gesetzesentwurf zum Schutz von Hinweisgebern veröffentlicht. Er hat zum Ziel, die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in die polnische Rechtsordnung umzusetzen. Die Verabschiedung des Gesetzes soll planmäßig im 4. Quartal 2021 erfolgen.
Neue Pflichten für Unternehmen
Die Richtlinie und folglich auch das Gesetz werden den Unternehmen neue Verpflichtungen zur Implementierung von Verfahren und sogenannten internen Meldekanälen sowie zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowing) auferlegen.
Wichtig ist dabei, dass der Gesetzesentwurf vorsieht, dass das Gesetz 14 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft tritt. Sobald die Richtlinie in Kraft tritt, müssen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten die darin vorgesehenen Verpflichtungen erfüllen. Privatunternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben bis zum 17. Dezember 2023 Zeit, die entsprechenden Verfahren umzusetzen.
Für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten ist die Einführung von Verfahren nicht verpflichtend, mit Ausnahme derjenigen, die Tätigkeiten in den Bereichen Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Verkehrssicherheit und Umweltschutz ausüben, die in den Anwendungsbereichbestimmter Rechtsakte der Europäischen Union fallen; diese müssen die entsprechenden Verfahren unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten umsetzen.
Hinweisgeberschutz
Zweck der neuen Regelung ist es, Personen zu schützen, die Informationen oder einenbegründeten Verdacht auf einen Gesetzesverstoß melden oder weitergeben und die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten von dem Verstoß Kenntnis erlangen. Der Gesetzesentwurf legt fest, was meldepflichtige Verstöße gegen das Gesetz betreffen können (d.h. rechtswidrige Handlungen oder Handlungen zur Rechtsumgehung, die u.a. das öffentliche Auftragswesen, die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, den Umweltschutz, den Verbraucherschutz, den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten betreffen). Gleichzeitig wird der betreffende Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den gesetzlichen Katalog zu erweitern, einschließlich der Möglichkeit, auch Verstöße gegen interne Vorschriften oder ethische Standards des Arbeitgebers zu melden.
Hinweisgeber genießen einen gewissen Schutz, wenn sie auf der Grundlage eines begründeten Verdachts, dass ein Verstoß stattgefunden hat (oder im Falle potenzieller Verstöße wahrscheinlich stattfinden wird), in der vorgeschriebenen Weise eine Meldung machen. Insbesondere können sie nicht zum Ziel von Repressalien werden. Ein Hinweisgeber kann nicht nur ein Arbeitnehmer sondern auch ein Auftragnehmer oder ein Geschäftspartner sein.
Regeln für interne Meldungen
Gemäß den Voraussetzungen des Gesetzes sind die Regeln für interne Meldungen vom Arbeitgeber nach Rücksprache mit einer betrieblichen Gewerkschaftsorganisation oder den Arbeitnehmervertretern, die nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Verfahren ausgewählt wurden, festzulegen (falls es keine betriebliche Gewerkschaftsorganisation im Unternehmen gibt).
Die Regeln für interne Meldungen sollen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe an die Arbeitnehmer in der vom Arbeitgeber festgelegten Form in Kraft treten. In dem Verfahren muss u. a. angegeben werden, an wen die Meldungen gerichtet werden können und wie sie bearbeitet werden. Besonders wichtig ist, dass die Verfahren so strukturiert werden müssen, dass die Identität sowohl der Person, die die Meldung macht, als auch der Person, die davon betroffen ist, geschützt wird. Es liegt im Ermessen des betreffenden Arbeitgebers, ob er anonyme Meldungen zulässt.
Meldekanäle
Die Unternehmer haben in den Regeln für interne Meldungen unter anderem anzugeben, auf welchem Wege die Meldungen übermittelt werden sollen. Die Meldung von Verstößen an den Arbeitgeber wird als eine sog. interne Meldung gelten. Ungeachtet dessen sieht der Gesetzesentwurf auch eine externe Meldung (an die zuständigen staatlichen Behörden) und eine öffentliche Bekanntmachung vor. Der Hinweisgeber kann Verstöße über den internen Kanal oder sofort über den externen Kanal melden. Sollten sich die internen und externen Kanäle als unwirksam erweisen, kann der Hinweisgeber die Nachricht von dem Verstoß öffentlich machen.
Sanktionen
Der Gesetzesentwurf beinhaltet auch strafrechtliche Regelungen. Er sieht unter anderem eine Geldstrafe, eineFreiheitsbeschränkung oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor, wenn kein internes Verfahren zur Meldung von Verstößen eingerichtet wird oder ein solches Verfahren unter Verletzung von gesetzlichen Regelungen eingerichtet wird. Dieselbe Strafe wird auch gegen jede Person verhängt, die falsche Informationen meldet oder öffentlich bekannt gibt.