Familienstiftungen
Am 14. Dezember 2022 verabschiedete der Sejm das Gesetz über Familienstiftungen und trug damit den Postulaten der Familienunternehmen Rechnung, in die polnische Rechtsordnung eine Lösung zur Erleichterung der Rechtsnachfolge einzuführen, die es ermöglichen würde, die geschäftlichen Interessen mit den privaten Interessen der Inhaber in Einklang zu bringen.
Das Gesetz wurde an den Senat weitergeleitet.
Aktuelle Rechtslage
Nach der derzeitigen Rechtslage haben Inhaber von Familienunternehmen nur begrenzte Möglichkeiten, ihr Geschäft zu übertragen. In der Praxis beruht die Nachfolge auf einer Verschenkung oder Vererbung eines Unternehmens an ausgewählte Personen. Somit ist die Nachfolgeplanung tatsächlich auf eine Generation beschränkt. Inhaber von Familienunternehmen haben hingegen keinen Einfluss auf die Zukunft des Unternehmens und das durch das Unternehmen gesammelte Vermögen. Etwas seltener werden Holding-Lösungen in Anspruch genommen, um die Nachfolge zu sichern. Der Bau solch komplexer Strukturen ist jedoch mit erheblichen Kosten verbunden. Des Weiteren ist damit nicht gewährleistet, dass der Charakter des Familienunternehmens vollständig erhalten bleibt.
Warum wurden Familienstiftungen eingeführt?
Die Idee einer Familienstiftung beruht auf der Voraussetzung, dass Geschäft und Familie formal voneinander getrennt sind, da das Familienvermögen in das Eigentum der Familienstiftung übergeht. Sie funktioniert wie ein Treasury der Familie. Sie soll der Familie finanzielle Mittel gewährleisten und gleichzeitig die Vision des Stifters verwirklichen und seine Unternehmenswerte pflegen. Eine Familienstiftung ist also ein Mittel zum Zweck – die Weiterführung des Unternehmens über Generationen hinweg und die Absicherung der finanziellen Bedürfnisse der Begünstigten.
Der Einsatz einer Familienstiftung ermöglicht es, das Risiko einer erfolglosen Nachfolge zu minimieren und den Fortbestand des Unternehmens zu gewährleisten. Die Übertragung des Vermögens der Familienstiftung soll dazu dienen, es vor der Teilung zu schützen, seine Vermehrung zu ermöglichen und somit von ihm zu profitieren, was zur Bestreitung des Lebensunterhalts der vom Stifter bestimmten Personen verwendet werden kann.
Wie gründet man eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung kann zu Lebzeiten des Stifters (durch eine entsprechende Erklärung in der Gründungsurkunde) oder durch ein Testament (nach dem Tod des Stifters) errichtet werden. Die Stiftung wird zur juristischen Person, wenn sie in das Landesgerichtsregister eingetragen wird. Nach der Gründung einer Familienstiftung erfolgt die Anmeldung beim Landesgerichtsregister durch den Stifter bzw. bei testamentarischer Errichtung einer Familienstiftung – durch den Vorstand. Die Stiftung wird für die von ihrem Stifter festgelegten Begünstigten unentgeltliche Leistungen erbringen können. Die Stiftung kann allerdings nur in begrenztem Umfang wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und wird zum so genannten „passiven Investor“.
Der Stifter (Gründer) einer Familienstiftung kann nur eine voll geschäftsfähige natürliche Person sein.
Gründung einer Familienstiftung in fünf Schritten
Der Prozess der Gründung einer Familienstiftung lässt sich in fünf Schritten beschreiben:
- Abgabe einer Erklärung über die Errichtung einer Familienstiftung durch den Stifter vor einem Notar entweder in der Gründungsurkunde oder im Testament.
- Ausarbeitung einer Satzung, in der geregelt wird, wie die Familienstiftung funktionieren soll.
- Übertragung des Vermögens auf den Gründungsfonds.
- Einrichtung der Organe der Familienstiftung.
- Eintragung der Familienstiftung ins Landesgerichtsregister.
Aufgabe des Stifters
Eine Familienstiftung kann von mehreren Stiftern gegründet werden, sofern sie zu deren Lebzeiten errichtet wird. Wird eine Familienstiftung durch ein Testament errichtet, kann es nur einen Stifter geben.
Die Rechte und Pflichten des Stifters sind nicht übertragbar. Die Rolle und der Einfluss des Stifters auf die Familienstiftung hängen jedoch von seinen individuellen Entscheidungen und seinem Willen ab. Bei mehr als einem Stifter werden die Rechte und Pflichten der Stifter gemeinsam wahrgenommen. Es ist jedoch möglich, in der Satzung eine andere Art der Ausübung der Rechte und Pflichten festzulegen, z. B. indem sie einem der Stifter oder bestimmten Stiftern übertragen werden.
„Mindestkapital” der Familienstiftung
Der Stifter ist verpflichtet, die Stiftung mit einem Vermögen auszustatten, dessen Wert nicht unter 100.000 PLN liegen sollte (Gründungsfonds). Sinkt der Wert des Vermögens im Laufe der Tätigkeit der Familienstiftung unter diesen Betrag, so sollen die künftig erzielten Gewinne zunächst den Fonds bis zu einer Höhe von 100.000 PLN ergänzen.
Organe der Familienstiftung
Eine Familienstiftung wird, wie andere juristische Personen auch, von einem Vorstand geleitet und kann der internen Aufsicht durch einen Aufsichtsrat unterliegen.
Die vom Stifter benannten Begünstigten bilden eine Versammlung der Begünstigten, die sich in bestimmten Fällen versammeln (z. B. bei der Ergänzung der Zusammensetzung eines bestimmten Organs, der Genehmigung des Jahresabschlusses). Damit wird sichergestellt, dass die Familie über viele Jahre hinweg den notwendigen Einfluss auf die wichtigsten Fragen der Familienstiftung hat.
Wer kann Begünstigter werden?
Die Begünstigten einer Familienstiftung können ausschließlich sein:
- Natürliche Personen
- Gemeinnützige Organisationen im Sinne der Bestimmungen über gemeinnützige Tätigkeit und Freiwilligendienst.
Bei Fragen zu den Familienstiftungen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
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