11.10.2019

Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümers

Ab dem 13. Oktober 2019 wird das vom Finanzministerium geführte Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümers (im Folgenden: Register) in Form eines Informations- und Kommunikationstechnologie-Systems seinen Betrieb aufnehmen, das darauf abzielt, die Sicherheit des Handels zu erhöhen, die Überprüfung der Strukturen juristischer Personen und die Verarbeitung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümers zu erleichtern. Die Verpflichtung zur Errichtung des Registers ergibt sich aus den Bestimmungen der Art. 55-71 des Gesetzes vom 1. März 2018 zur Bekämpfung der Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung (der einheitliche Text – Gesetzesblatt vom 2019, Pos. 1115 mit Änderungen), mit dem die Richtlinie 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) (die AML-Richtlinie) umgesetzt wird.

Die folgenden Unternehmen nach polnischem Recht sind verpflichtet, Informationen über wirtschaftlichen Eigentümers und deren Aktualisierungen im Register zu melden:

  • offene Handelsgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften
  • Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Aktiengesellschaften (außer Publikumsgesellschaften).

Zu den Informationen, die dem Register zu melden sind, gehören:

– Identifizierung der oben genannten Unternehmen:

  • Name (Firmenname)
  • die Organisationsform
  • der Sitz
  • Nummer im nationalen Gerichtsregister
  • NIP (Steuernummer).

Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers und des Mitglieds des Gremiums oder Partners, das befugt ist, das oben genannten Unternehmen zu vertreten:

  • Vor- und Nachname
  • Staatsbürgerschaft
  • Land des Wohnsitz
  • PESEL-Nummer oder Geburtsdatum (bei Personen ohne PESEL-Nummer)
  • Informationen über die Größe und Art der Anteile oder Ansprüche des wirtschaftlich Berechtigten.

Die oben genannten Informationen werden dem Register spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Eintragung einer bestimmten Gesellschaft in das nationale Gerichtsregister und im Falle einer Änderung der Angaben innerhalb von 7 Tagen nach der Änderung vorgelegt.

Unternehmen, die vor dem 13.10.2019 in das nationale Gerichtsregister eingetragen sind, müssen dem Register bis zum 13.04.2020 Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümers übermitteln.

  • Die Mitteilung an das Register erfolgt durch eine zur Vertretung einer bestimmten Gesellschaft befugte Person.
  • Der Antrag wird kostenlos im Wege der elektronischen Kommunikation nach dem Muster des für öffentliche Finanzen zuständigen Ministers gestellt. Der Antrag sollte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer durch das vertrauenswürdige Profil von ePUAP bestätigten Signatur versehen werden, die eine Erklärung der Person enthält, die den Antrag beim Register einreicht, über die Echtheit der dem Register vorgelegten Informationen. Die Erklärung erfolgt unter Vorbehalt der strafrechtlichen Haftung für die Abgabe einer falschen Erklärung.
  • Die Gesellschaften, die der Informationspflicht nicht innerhalb der im Gesetz festgelegten Frist nachkommen, werden mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000.000 PLN belegt.

Unsere Anwälte unterstützen Sie gerne bei der Erfüllung der oben genannten gesetzlichen Verpflichtungen.

Wir empfehlen Ihnen, sich mit unseren Experten in Verbindung zu setzen: Grzegorz Gajda | Kamil Łamiński

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