FERNARBEIT

1. Ich führe in meinem Unternehmen die Fernarbeit ein. Welche Punkte muss eine Weisung zur Fernarbeit beinhalten?
 
2. Gelten für die Bestimmungen über die Fernarbeit entsprechend die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches über die Telearbeit?
 
3. Muss ich bei der Einführung der Fernarbeit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Weisung überreichen?
 
4. Muss ich dem Arbeitnehmer die Einrichtung der Fernarbeit begründen?
 
5. Kann der Arbeitnehmer die Leistung von Fernarbeit verweigern?
 
6. Im Zusammenhang mit der Fernarbeit entstehen dem Arbeitnehmer zusätzliche Ausgaben – erhöhte Kosten für den Stromverbrauch oder die Abschreibung von Hardware. Sind sie abzurechnen und wenn ja – wie?
 
7. Ich befürchte, keine Kontrolle über die Arbeitszeit meiner Arbeitnehmer zu haben, wenn die Arbeit aus der Ferne geleistet wird. Wie kann ich mich vor den Ansprüchen bzgl. der Überstunden absichern?
 

8. Während der Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer im Besitz von sensiblen Daten. Wie kann ihre Sicherheit gewährleistet werden, auch während ihrer elektronischen Übermittlung?


1. Ich führe in meinem Unternehmen die Fernarbeit ein. Welche Punkte muss eine Weisung zur Fernarbeit beinhalten?

Es ist angeraten, dass in der Weisung der Adressat (Vor- und Nachname des Arbeitnehmers und seine Dienststelle), die Dauer der Fernarbeit und der Ort ihrer Leistung (außerhalb des Betriebs) genau bestimmt werden. Es sei empfohlen, in die Weisung auch eine Verpflichtung für den Arbeitnehmer aufzunehmen, dass sowohl die internen arbeitsrechtlichen Regelungen (insbesondere die Arbeitsordnung), als auch die Grundsätze bzgl. des Arbeitsschutzes und der -sicherheit und des Datenschutzes einzuhalten sind. Es wird auch empfohlen, eindeutig zu bestätigen, dass die Überstunden erst nach einer ausdrücklichen Weisung des Arbeitgebers geleistet werden können.

2. Gelten für die Bestimmungen über die Fernarbeit entsprechend die Regelungen des Arbeitsgesetzbuches über die Telearbeit?

Nein, bei der Fernarbeit handelt es sich um eine neue und gesonderte rechtliche Institution, die gem. Art. 3 Sondergesetz über Sonderlösungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung, Verhütung und Bekämpfung von COVID-19 eingeführt wurde („Gesetz”). Sie wurde nur für die Geltungsdauer des Gesetzes eingeführt und ist nicht identisch mit der Telearbeit, doch die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches zur Telearbeit können bei der Regelung detaillierter Fragen im Zusammenhang mit der Fernarbeit hilfreich sein (z.B. im Zusammenhang mit der Abrechnung von Ausgaben, die den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Leistung von Arbeit an ihrem Wohnort entstehen).

3. Muss ich bei der Einführung der Fernarbeit dem Arbeitnehmer eine schriftliche Weisung überreichen?

Nein. Das Gesetz legt nicht fest, in welcher Form die Weisung des Arbeitnehmers zu erfolgen hat, sie kann z.B. auch per E-Mail erfolgen. Es ist allerdings angeraten, dass der Arbeitnehmer den Erhalt der Weisung bestätigt.

4. Muss ich dem Arbeitnehmer die Einrichtung der Fernarbeit begründen?

Nein. Die Einrichtung der Fernarbeit nimmt die Form einer Weisung an, einer einseitigen Handlung des Arbeitgebers. An diese Weisung ist der Arbeitnehmer gebunden.

5. Kann der Arbeitnehmer die Leistung von Fernarbeit verweigern?

Es ist nicht möglich, einen Arbeitnehmer zur Arbeit zu zwingen (Grundsatz der Arbeitsfreiheit), aber eine solche Weigerung wäre nur wegen der Einführung der Fernarbeit ungerechtfertigt. Der Arbeitgeber könnte eine Strafe für die Weigerung verhängen oder sogar dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen.

6. Im Zusammenhang mit der Fernarbeit entstehen dem Arbeitnehmer zusätzliche Ausgaben – erhöhte Kosten für den Stromverbrauch oder die Abschreibung von Hardware. Sind sie abzurechnen und wenn ja – wie?

Es sei empfohlen, solche Ausgaben abzurechnen. Es ist möglich, sich auf die Regeln zur Telearbeit zu stützen und die in der Praxis und in der Buchhaltung am wenigsten komplizierte Lösung anzuwenden, d.h. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer einen monatlichen Pauschalbetrag für die Erstattung dieser zusätzlichen Kosten festzulegen.

7. Ich befürchte, keine Kontrolle über die Arbeitszeit meiner Arbeitnehmer zu haben, wenn die Arbeit aus der Ferne geleistet wird. Wie kann ich mich vor den Ansprüchen bzgl. der Überstunden absichern?

Zunächst einmal ist es ratsam, in der Weisung über die Fernarbeit ausdrücklich auf die Arbeitsordnung Bezug zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass Überstunden nur auf ausdrückliche Anweisung des Arbeitgebers geleistet werden dürfen. Die Form dieser Weisung zur längerer Arbeit kann näher bestimmt werden – zum Beispiel durch die Angabe, dass sie per E-Mail erfolgen muss.

8. Während der Arbeitsleistung ist der Arbeitnehmer im Besitz von sensiblen Daten. Wie kann ihre Sicherheit gewährleistet werden, auch während ihrer elektronischen Übermittlung?

Es ist angeraten, angemessene Schutzmaßnahmen einzuführen, die den verarbeiteten Daten und Informationen angemessen sind. Zu den gängigsten Formen des Schutzes gehören: (i) Einführung von Richtlinien zum Arbeitsablauf, die insbesondere die Nutzung von Hardware und Diensttelefonen, die Nutzung mobiler Datenträger, die Grundsätze der Nutzung von elektronischer Post regeln, (ii) verschlüsselte Verbindungen (VPN/SSL), (iii) verschlüsselte Datenträger für mobile Geräte, (iv) Verschlüsselung des internen Speichers, einschließlich Speicherkarten, (v) konfigurierte Sperren für mobile Geräte.

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