BEIHILFEN NACH DEM ANTI-KRISEN-SCHILD

1. Darf ich gleichzeitig eine Beihilfe im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausfallzeit oder der verkürzten Arbeitszeit (Art. 15g des Gesetzes) und die Beihilfen vom Landratsamt beantragen (Art. 15 zzb des Gesetzes)?
 
2. Kann ich bei der Beantragung der Beihilfen gem. Art. 15G für einen Teil der Arbeitnehmer die Verkürzung der Arbeitszeit und für den anderen Teil die wirtschaftliche Ausfallzeit anwenden?
 
3. Muss die Verkürzung der Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Beantragung der Beihilfe genau 20% betragen?
 
4. Kann eine Arbeitszeitverkürzung dazu führen, dass ein Arbeitnehmer ein Entgelt erhält, das den Mindestlohn unterschreitet?
 
5. Im vergangenen Jahr hat sich der Umsatz meines Unternehmens monatlich erheblich voneinander unterschieden. Hat dies Auswirkung auf die Grundsätze der Berechnung des Umsatzrückgangs nach Art. 15zzb des Sondergesetzes im Zusammenhang mit der Beantragung der Beihilfe vom Landratsamt?
 
6. Kann ich trotz fehlender Vereinbarung mit der Gewerkschaft oder den Arbeitnehmervertretern über die Grundsätze der Zeitverkürzung oder der wirtschaftlichen Ausfallzeiten eine Beihilfe nach Artikel 15g beantragen?
 
7. Kann eine Vereinbarung mit den Vertretern der Belegschaft im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beihilfen für einen längeren Zeitraum als die Geltungsdauer des Sondergesetzes (180 Tage) abgeschlossen werden?
 
8. Kann ich bei der Beantragung der Beihilfen gem. Art. 15G alle Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit ich reduziere oder die, die wirtschaftliche Ausfallzeit betrifft, berücksichtigen?
 

9. Kann ich im Antrag auf Beihilfen Personen mit berücksichtigen, mit denen ich im Rahmen der zivilrechtlichen Verträge zusammenarbeite?
 


1. Darf ich gleichzeitig eine Beihilfe im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Ausfallzeit oder der verkürzten Arbeitszeit (Art. 15g des Gesetzes) und die Beihilfen vom Landratsamt beantragen (Art. 15 zzb des Gesetzes)?

Ja, allerdings unter der Bedingung, dass man für denselben Arbeitnehmer keine Mittel aus zwei Quellen erhält. Nach Art. 15g Abs. 18 des Gesetzes gilt: Ein Unternehmer kann gemäß Abs. 1 die Beihilfen aus dem Fonds Garantierter Arbeitnehmerleistungen nur dann erhalten, wenn er in Bezug auf dieselben Arbeitnehmer keine Beihilfen im Bereich derselben Zahlungstitel zum Schutz der Arbeitsplätze erhalten hat.

2. Kann ich bei der Beantragung der Beihilfen gem. Art. 15G für einen Teil der Arbeitnehmer die Verkürzung der Arbeitszeit und für den anderen Teil die wirtschaftliche Ausfallzeit anwenden?

Ja, das ist zulässig, es ist allerdings im Antrag die Anzahl der Arbeitnehmer zu nennen, für die jeweils die Verkürzung der Arbeitszeit und die wirtschaftliche Ausfallzeit gelten.

3. Muss die Verkürzung der Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Beantragung der Beihilfe genau 20% betragen?

Nicht mehr. Nach der Änderung des Sondergesetzes kann die Arbeitszeitverkürzung um bis zu 20 % erfolgen, so dass es möglich ist, eine Verkürzung um 1/6 oder 1/8 einer Arbeitszeit vorzunehmen und weiterhin eine Beihilfe nach Artikel 15g des Gesetzes zu beantragen.

4. Kann eine Arbeitszeitverkürzung dazu führen, dass ein Arbeitnehmer ein Entgelt erhält, das den Mindestlohn unterschreitet?

Die allgemeinen Regeln gelten nach wie vor, und es darf kein Entgelt gezahlt werden, das unter dem Mindestlohn liegt (2020: 2600 PLN brutto). Dieser Betrag bezieht sich zugleich auf die Vollzeitarbeit, das Entgelt kann somit bei der reduzierten Arbeitszeit anteilsmäßig niedriger sein. Zum Beispiel wird bei der Teilzeitarbeit von 0,8 der Mindestlohn 2080 PLN brutto betragen (2600 x 0,8).

5. Im vergangenen Jahr hat sich der Umsatz meines Unternehmens monatlich erheblich voneinander unterschieden. Hat dies Auswirkung auf die Grundsätze der Berechnung des Umsatzrückgangs nach Art. 15zzb des Sondergesetzes im Zusammenhang mit der Beantragung der Beihilfe vom Landratsamt?

Nein. Gemäß dem Gesetz soll ein Vergleich des Umsatzrückgangs in zwei Monaten seit Anfang 2020 in zwei beliebigen, vom Unternehmer gewählten Monaten vorgenommen werden. Daher kann der Unternehmer die Zeiträume wählen, in denen der Umsatzrückgang am größten war, was die Höhe der Beihilfe beeinflussen kann (je nach Ausmaß des Umsatzrückgangs).

6. Kann ich trotz fehlender Vereinbarung mit der Gewerkschaft oder den Arbeitnehmervertretern über die Grundsätze der Zeitverkürzung oder der wirtschaftlichen Ausfallzeiten eine Beihilfe nach Artikel 15g beantragen?

Nein, einem solchen Antrag wird nicht stattgegeben. Der Abschluss einer Vereinbarung mit der Vertretung der Besatzung ist eine notwendige Voraussetzung.

7. Kann eine Vereinbarung mit den Vertretern der Belegschaft im Zusammenhang mit dem Antrag auf Beihilfen für einen längeren Zeitraum als die Geltungsdauer des Sondergesetzes (180 Tage) abgeschlossen werden?

Der Gesetzgeber hat der Frage nicht vorgegriffen, doch es scheint nicht zulässig zu sein. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist eng mit der Epidemie und dem Antrag auf Beihilfe im Zusammenhang mit ihrem Eintritt verbunden. Gleichzeitig steht dem Abschluss einer neuen – auf allgemeinen Grundsätzen beruhenden – Vereinbarung nach Ablauf der Geltungsdauer des Sondergesetzes oder dem Abschluss einer der im Arbeitsgesetzbuch genannten Anti-Krisen-Vereinbarungen nichts im Wege.

8. Kann ich bei der Beantragung der Beihilfen gem. Art. 15G alle Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit ich reduziere oder die, die wirtschaftliche Ausfallzeit betrifft, berücksichtigen?

Dies hängt von der Höhe der Entgelte der Arbeitnehmer ab. Der Antrag kann sich nicht auf diejenigen Arbeitnehmer beziehen, die eine Vergütung erhalten, die höher ist als 300% der durchschnittlichen monatlichen Vergütung aus dem vorangegangenen Quartal, wie sie vom Hauptstatistikamt (GUS) bekannt gegeben wird und am Tag der Antragstellung gilt. Zur Zeit beträgt dieser Schwellenwert 15.600 PLN.

9. Kann ich im Antrag auf Beihilfen Personen mit berücksichtigen, mit denen ich im Rahmen der zivilrechtlichen Verträge zusammenarbeite?

Es können Auftragnehmer einbezogen werden, der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit ausgeschlossen, die Werkunternehmer mit zu berücksichtigen (Werkvertrag).

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