04.02.2019

Änderung des Gesetzes über die Verantwortung der Körperschaften

In den Sejm wurde der Regierungsentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Verantwortung der Körperschaften eingebracht. Das Justizministerium weist darauf hin, dass die aktuell geltende Gesetzgebung ineffizient ist, da sie nicht die gewünschte Wirkung auf die Prävention und Beseitigung von Wirtschafts- und Steuerkriminalität hat. Nach dem Gesetz gelten unter anderem Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften als Körperschaften. Die geplanten Änderungen betreffen somit viele wirtschaftliche Rechtsträger.

In der Gesetzesnovelle wurde die Erhöhung der gesetzlichen Geldstrafen vorgesehen. Nach dem Entwurf wird die Höhe der Strafe nicht mehr mit den vom Rechtsträger erzielten Einnahmen verbunden sein. Dies soll erlauben, über eine Geldstrafe gegenüber einem Rechtsträger zu entscheiden, der über ein Vermögen verfügt, jedoch keine Einnahmen offen legt. Im neuen Entwurf wird von den Strafen ausgegangen, die bei 30 Tausend PLN beginnen und sogar 30 Millionen PLN erreichen. Ferner wurde eine vollkommen neue Strafe vorgesehen, die die Auflösung der Körperschaft ist. Dies ist die härteste Sanktion, die verhängt werden kann und die als extremes Instrument für den Fall gedacht ist, wenn andere gesetzliche Maßnahmen nicht die erwarteten Ergebnisse bringen.

Darüber hinaus führt die Novelle die Regelungen zum Schutz von Personen ein, die erhebliche Unregelmäßigkeiten im Funktionieren einer Körperschaft anzeigen – die sogenannten Hinweisgeber. Für die Nichtbeachtung der Meldung eines Hinweisgebers oder seine Entlassung kann auf eine Körperschaft eine Strafe von bis zu 60 Mio. PLN auferlegt werden, wenn sich die Vorwürfe des Hinweisgebers bestätigen.

Nach der geltenden Regelung kann eine Körperschaft nur für die im Gesetz aufgeführten Straftaten haftbar gemacht werden. Die Novelle sieht die Eröffnung dieses Katalogs vor. Eine Körperschaft haftet für jede Straftat, die im Wege der öffentlichen Klage verfolgt wird, oder eine Steuerstraftat (ausgenommen die Pressedelikte).

Es ist zu betonen, dass nach dem Regierungsentwurf nicht nur Straftaten bestraft werden, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit begangen wurden. Bestraft wird auch die Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Rechtsträgers, mit dem die Zusammenarbeit vereinbart wurde. Das bedeutet, dass auch die Übertragung von Aufgaben oder die Übertragung von Tätigkeiten an eine falsch ausgewählte Person oder Firma strafbar ist.

Eine weitere wichtige Änderung der aktuell geltenden Vorschriften ist, dass die Verurteilung einer bestimmten Person wegen einer begangenen Straftat keine notwendige Voraussetzung für die Zuweisung von Verantwortung und die Bestrafung einer Körperschaft sein wird. Das Verfahren gegen eine natürliche Person wird daher unabhängig von einem Verfahren zur Bestrafung einer Körperschaft durchgeführt und wird nicht die Einleitung eines Verfahrens gegen eine Körperschaft hemmen.

Der Gesetzentwurf wird derzeit von einer Reihe von Organisationen beraten, darunter die Nationale Handelskammer und die Staatliche Arbeitsaufsicht. Gegen die Verschärfung der Vorschriften protestieren die Arbeitgeberverbände. Weitere Arbeiten an dem Gesetzesentwurf müssen genau beobachtet werden, da von den Änderungen viele Unternehmer betroffen sein werden.

Aleksandra Zbrzeżna
Rechtsanwältin | Senior Associate

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