13.03.2019

Steuerliche Änderungen im Jahr 2019

2019 führte der polnische Gesetzgeber zahlreiche Änderungen in das Steuerrecht, insbesondere in die Körperschaftsteuer, ein. Seit dem Anfang des Jahres gelten neue Regelungen über Verrechnungspreise, die Erhebung der Quellensteuer, die Abrechnung der Pkw-Kosten und den ermäßigten Körperschaftsteuersatz von 9% für die kleinsten Unternehmen aufmerksam machen. Zu beachten sind auch vollkommen neue Regelungen im polnischen Steuerrecht betreffend die „Exit Tax” und „zusätzliche Steuerschuld”.

VERRECHNUNGSPREISE

Im Vergleich zu den bestehenden Regelungen werden die Vorschriften über Verrechnungspreise weitgehend verändert.

Neue Transaktionsschwellen

Verbundene Unternehmen sind verpflichtet, einen Local File für ein kontrolliertes Geschäft derselben Art zu erstellen, dessen Wert, abzüglich der Umsatzsteuer, im Geschäftsjahr folgende Schwellenwerte überschreitet:

  • 10.000.000 PLN – bei einem Waren- oder Finanzgeschäft,
  • 2.000.000 PLN – bei einem Dienstleistungsgeschäft,
  • 2.000.000 PLN – bei anderen Geschäften.

Ein Master File wird von den Unternehmen erstellt, die zu einer Gruppe verbundener Unternehmen gehören, für die:

  • ein Konzernabschluss aufgestellt wird,
  • die konsolidierten Umsätze im vorangehenden Geschäftsjahr 200.000.000 PLN oder den Gegenwert überschritten haben.

Ein Master File kann von einem verbundenen Unternehmen erstellt werden, der verpflichtet ist, einen Master File beizufügen oder von einem anderen Unternehmen, der zu einer Unternehmensgruppe gehört, darunter auch auf Englisch.

Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung

In die nationalen Vorschriften wurde die Definition der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung aufgenommen. Nach den neuen Regelungen gilt Folgendes – wenn die Vergütung für diese Dienstleistungen maximal 5% der Kosten im Falle eines Erwerbs und mindestens 5% der Kosten bei Dienstleistungserbringung beträgt, verzichtet die Behörde auf die Festsetzung der Höhe der Gewinnmarge. Das Gesetz beinhaltet einen Katalog der Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung.

Kontrollierte Darlehensgeschäfte

Gemäß den neuen Regelungen wird eine Steuerbehörde bei einem kontrollierten Darlehensgeschäft keine Verzinsung festsetzen, wenn:

  • die Verzinsung aufgrund des in der Bekanntmachung des Finanzministers bestimmten Basiszinssatzes und der darin genannten Gewinnmarge festgelegt wird,
  • keine zusätzlichen, mit der Abwicklung der Darlehen verbundenen Gebühren vorgesehen werden,
  • die Darlehen für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren gewährt wurden,
  • die Summe der von den verbundenen Unternehmen gewährten und der erhaltenen Darlehen (die Beträge werden separat berechnet) maximal 20.000.000 beträgt.

Korrektur der Verrechnungspreise

Die neuen Bestimmungen regeln die Problematik der Korrektur der Verrechnungspreise, die sich aus den Differenzen zwischen der angenommenen Rentabilität und der Ist-Rentabilität ergeben. Nach den geänderten Regelungen stellt die Korrektur der Verrechnungspreise entsprechend die Einnahmen oder die abzugsfähigen Betriebsausgaben dar und wird im Jahr erfasst, auf das sie sich bezieht. Dabei muss dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Korrektur eine Erklärung des verbundenen Unternehmens vorliegen, dass es eine Korrektur der Verrechnungspreise in der gleichen Höhe vorgenommen hat. Des Weiteren muss der Steuerpflichtige diese Korrektur der Verrechnungspreise innerhalb einer sehr kurzen Zeit vornehmen, d.h. die Korrektur hat in der Steuererklärung für das Steuerjahr zu erfolgen, auf das sich diese Korrektur bezogen hat, d.h. binnen
3 Monaten nach Ende des Steuerjahres.

Andere Änderungen

In den neuen Vorschriften über Verrechnungspreise wird die Definition der verbundenen Unternehmen klargestellt. Es wurde auch die Frist zur Abgabe der Erklärung über die Erstellung des Local File und die Abgabe einer Information über die Verrechnungspreise auf 9 Monate nach Ende des Steuerjahres verlängert. Die Frist für die Erstellung des Master File wurde auf 12 Monate nach Ablauf des Steuerjahres festgelegt. Es wurde auch eine elektronische Berichterstattung über Verrechnungspreise eingeführt (TP-R).

QUELLENSTEUER

Mit den neuen Regelungen werden auch wesentliche Änderungen bei der Erhebung der Quellensteuer eingeführt. Die wichtigsten Änderungen bestehen in der Pflicht zur Erhebung der pauschalierten Ertragsteuer auf Vergütungen, die aus der Beteiligung am Gewinn juristischer Personen sowie aus Lizenzgebühren gezahlt werden, wenn die Zahlungen an denselben Rechtsträger (Steuerpflichtigen) im Steuerjahr 2 Mio. PLN übersteigen (bis zu diesem Betrag sind bisherige Regelungen anwendbar).

Stellungnahme zur Anwendung der Freistellung

Die Pflicht zur Erhebung der pauschalierten Ertragsteuer wird vermieden werden können (nach Überschreiten des Schwellenwertes von 2 Mio. PLN), wenn der Steuerschuldner (Rechtsträger, der die Zahlung leistet) eine „Stellungnahme zur Anwendung der Freistellung” einholt.
Die Stellungnahme wird von der Steuerbehörde auf Antrag des Steuerpflichtigen oder des Steuerschuldners binnen 6 Monaten nach Antragstellung erteilt. Für die Stellungnahme ist eine Gebühr i.H.v. 2.000 PLN zu entrichten. Durch die Stellungnahme können Freistellungen angewendet werden, die sich aus den polnischen Steuervorschriften über Vergütungen ergeben, die aus der Beteiligung am Gewinn juristischer Personen gezahlt werden sowie über Lizenzgebühren, die an den Gesellschafter (Dividende) oder an verbundene Unternehmen (Lizenzgebühren) gezahlt werden, unter Beachtung von bestimmten Voraussetzungen, einschließlich der in den Vorschriften bestimmten Mindestbeteiligung, der Haltungsfrist und der Anforderung, den wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln. Die Stellungnahme über die Anwendung der Freistellung wird nicht auf die Bestimmungen der internationalen Abkommen anwendbar sein. Die Stellungnahme erlischt grundsätzlich binnen 36 Monaten nach ihrer Erteilung.

Erklärung des Steuerschulders

Nach Überschreiten des Schwellenwertes von 2 Mio. PLN wird der Steuerschuldner die Steuererminderung bzw. -freistellung nach Maßgabe des polnischen Rechts oder der internationalen Abkommen weiterhin anwenden können, sofern er bis zum Tag der Vergütungszahlung eine Erklärung abgibt, dass:

  • ihm Nachweise vorliegen, die für die Anwendung eines anderen Steuersatzes oder die Freistellung oder die Nichterhebung der Steuer erforderlich sind,
  • er bei der Überprüfung der Nachweise, die für die Anwendung eines anderen Steuersatzes oder die Freistellung oder die Nichterhebung der Steuer erforderlich sind, gehörige Sorgfalt anwendete und dass ihm nicht bekannt ist, dass eine Begründung für die Vermutung besteht, dass Umstände vorhanden sind, welche die Möglichkeit der Anwendung der o.g. Präferenzen ausschließen.

Zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe soll der Steuerschuldner sämtliche Nachweise zusammengestellt und vorliegen haben (u.a. die Ansässigkeitsbescheinigung des Steuerpflichtigen), die nach Maßgabe der polnischen Steuervorschriften einschließlich der internationalen Abkommen erforderlich sind. Durch Abgabe der Erklärung übernimmt der Steuerschuldner die Verantwortung für die Erfüllung von allen rechtlichen Erfordernissen. Die Erklärung ist vom Leiter der Einheit im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes abzugeben (spätestens am Tag, an dem die Vergütungen gezahlt werden). Die Abgabe der Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist nicht zulässig. Die Erklärung wird ausschließlich in elektronischer Form abgegeben. Die Erklärung hat eine befristete Wirkung, d.h. bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerschuldner berechtigt, eine weitere Erklärung abzugeben.

Wenn die „Erklärung des Steuerschuldners” über die Quellensteuer nicht wahr war, oder der Steuerschuldner die erforderliche Überprüfung nicht durchführte oder die vom Steuerschuldner vorgenommene Überprüfung nicht der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen war, so haftet der Steuerschuldner sowohl für die nicht erhobene oder zu niedrig festgesetzte Quellensteuer als auch für die „zusätzliche Steuerschuld“.

Erstattung der Steuer auf die gezahlten Vergütungen. Liegt eine „Stellungnahme zur Anwendung der Freistellung” oder „Erklärung des Steuerschuldners” nicht vor, kann der Steuerpflichtige oder der Steuerschuldner die Erstattung der gezahlten Quellensteuer beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

  • Ansässigkeitsbescheinigung,
  • Nachweise der Banküberweisungen,
  • Nachweise über die Pflicht zur Zahlung der Vergütungen,
  • Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Freistellung der Zahlung von der Besteuerung,
  • Erklärung über die entstandene Steuerpflicht mit einer Erklärung nebst Begründung des Antragstellers, dass der Steuerpflichtige bzw. seine ausländische Betriebsstätte wirtschaftlicher Eigentümer der gezahlten Vergütung ist (er erhält die Vergütungen zu seinen eigenen Gunsten);
  • Erklärung des Antragstellers nebst Begründung, dass der Steuerpflichtige im Land des steuerlichen Wohnsitzes des Steuerpflichtigen eine faktische wirtschaftliche Tätigkeit ausübt,
  • Vertragliche Vereinbarungen, aufgrund deren der Steuerschuldner die Steuer aus eigenen Mitteln gezahlt und eine wirtschaftliche Last dieser Steuer getragen hat,
  • Erklärung darüber, dass die im Antrag dargelegten Tatsachen wahrheitsgemäß sind.

Grundsätzlich soll die Steuererstattung innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung erfolgen. Ein Antrag auf Feststellung einer Überzahlung wird nur elektronisch gestellt.

Wirtschaftlicher Eigentümer

In den geänderten Regelungen wurde auch die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers klargestellt. Der bisherigen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers wurden neue Voraussetzungen hinzugefügt: die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos, das mit dem Verlust dieser Vergütung oder eines Teils davon verbunden ist und die Ausübung einer faktischen wirtschaftlichen Tätigkeit im Land des Sitzes, wenn die Vergütungen im Zusammenhang mit der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen. Um zu ermitteln, ob der ausländische Zahlungsempfänger ein wirtschaftlicher Eigentümer ist, muss der polnische Steuerschuldner die zusätzlichen faktischen Umstände prüfen.

ABRECHNUNG DER PKW-KOSTEN

Die novellierten Vorschriften ändern die Grundsätze der Abrechnung der Pkw-Kosten. Gemäß den seit Januar 2019 geltenden Vorschriften werden Abschreibungen auf einen Personenkraftwagen, die sich aus dem den Betrag ergeben, der den Fahrzeugwert von

225.000 PLN – bei einem Personenkraftwagen, der ein elektrisches Fahrzeug ist,

150.000 PLN – bei anderen Personenkraftwagen
übersteigt, nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben angesetzt werden können.

Als nicht abzugsfähig gelten ferner die Versicherungsbeiträge für ein Pkw in der Höhe, die ihren Anteil überschreitet, der in dem Verhältnis ermittelt wird, in dem der Betrag von 150.000 PLN zum Wert des Pkw steht, der für Versicherungszwecke herangezogen wurde.

Von den abzugsfähigen Betriebsausgaben werden ferner auch die vertraglichen Operate-Leasing-, Miet-, Pachtgebühren sowie Gebühren aus einem ähnlichen Vertrag ausgeschlossen, und zwar in der Höhe, die ihren Anteil überschreitet, der in dem Verhältnis ermittelt wird, in dem der Betrag von 150.000 PLN (225.000 PLN für ein elektrisches Fahrzeug) zum Wert des Pkw steht, der Gegenstand dieses Vertrags ist.

Bei Fahrzeugen, die ausschließlich dienstlich genutzt werden (ein detailliertes Fahrtenbuch ist erforderlich), betragen die Kosten weiterhin 100% der Betriebskosten, einschließlich Kraftstoff, Wartung und Reparaturen. Bei Pkws, die sowohl privat als auch dienstlich genutzt werden, dürfen die Betriebskosten zu 75% als abzugsfähig angesetzt werden.

Wurde die Gebühr, einschließlich des Mietzinses, aus einem Operate-Leasing-, Miet-, Pacht- oder einem ähnlichen Vertrag so kalkuliert, dass sie die Betriebskosten eines Pkw beinhalten, wird der o.g. Grundsatz auf den Teil der Gebühr angewendet, der die Betriebskosten des Pkw beinhaltet.

STEUER AUF EINNAHMEN AUS IMMOBILIEN

Die seit Januar 2019 geltenden Vorschriften sehen eine Erweiterung des Besteuerungsgegenstandes vor. Steuerpflichtig soll jede Sachanlage sein, die ein Gebäude ist, das ganz oder teilweise aufgrund eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Vertrages zur Nutzung überlassen wird und sich in Polen befindet. Von der Besteuerung ausgenommen sollen nur Wohngebäude sein, die im Rahmen staatlicher und kommunaler Sozialwohnungsprogramme errichtet wurden.

Gemäß den geänderten Vorschriften ist die Steuerbemessungsgrundlage die Summe des vom Steuerpflichtigen am 1. Tag des Monats bestimmten Anfangswerts aller Gebäude, der um den Freibetrag von 10 Mio. PLN reduziert wird. Die (zu versteuernden) Einnahmen werden nicht ermittelt, wenn der Gesamtanteil der zur Nutzung überlassenen Nutzfläche eines Gebäudes 5% der Gesamtnutzfläche des Gebäudes nicht überschreitet.

Die für einen betreffenden Monat gezahlte Steuer auf Einnahmen aus Gebäuden wird von den Steuerpflichtigen von der laufenden Vorauszahlung für die Ertragsteuer abgezogen. Die im Steuerjahr bezahlte und nicht abgezogene Steuer auf Einnahmen aus Gebäuden wird von der Ertragsteuer für das betreffende Steuerjahr abgezogen. Der Abzug hat in der Steuererklärung zu erfolgen.
Der nicht abgezogene Steuerbetrag auf Einnahmen aus Gebäuden wird auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet, wenn das Finanzamt in der abgegebenen Steuererklärung keine Unregelmäßigkeiten bzgl. der Höhe der Steuerschuld oder des Verlusts und der Steuer auf Einnahmen aus Gebäuden feststellt, insbesondere wenn die Fremdfinanzierungskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung des Gebäudes getragen wurden, sowie andere Einnahmen und Aufwendungen in marktüblicher Höhe ermittelt wurden.

ERMÄßIGTER KÖRPERSCHAFTSTEUERSATZ VON 9%

Das geänderte Gesetz sieht vor, dass der Körperschaftsteuersatz 9% der Bemessungsgrundlage für Einnahmen (Einkünfte) beträgt, die keine Kapitalerträge sind, für Steuerpflichtige, bei denen die im Steuerjahr erzielten Einnahmen den in PLN ausgedrückten Betrag nicht überschritten haben, der dem Gegenwert von EUR 1.200.000 entspricht, der zum EUR-Mittelkurs umgerechnet wird, der von der Polnischen Nationalbank zum ersten Arbeitstag des Steuerjahres veröffentlicht wird. Dieser Steuersatz gilt nur für die sog. kleine Steuerpflichtige und Steuerpflichtige, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit erst aufnehmen (ausgenommen Steuerpflichtige, die infolge einer Restrukturierung entstanden sind).

ANSATZ DER EIGENFINANZIERUNG ALS ABZUGSFÄHIGE BETRIEBSAUSGABEN

Mit den neuen steuerlichen Vorschriften wird die Möglichkeit eingeführt, hypothetische Kosten der Eigenfinanzierung als abzugsfähige Betriebsausgaben anzusetzen. Nach den neuen Vorschriften gilt der Betrag als abzugsfähig, der dem Ergebnis der Multiplikation des Referenzzinssatzes der Polnischen Nationalbank vom letzten Arbeitstag des dem Steuerjahr vorausgehenden Jahres, erhöht um einen Prozentpunkt, und des Betrags entspricht:

  • der Nachschüsse, die in die Gesellschaft nach den in gesonderten Vorschriften bestimmten Grundsätzen eingebracht wurden, oder
  • des in die Gewinn- oder Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellten Gewinns.

Diesbezügliche Betriebsausgaben dürfen im Steuerjahr 250.000 PLN nicht überschreiten. Die neuen Vorschriften werden zum ersten Mal auf das Steuerjahr angewendet, das nach dem 31. Dezember 2019 beginnt.

NEUE REGELUNGEN ZUR ABRECHNUNG DES STEUERLICHEN VERLUSTS

Die neuen Vorschriften setzen voraus, dass der Steuerpflichtige um die Höhe des Verlustes aus der Einnahmequelle, der im Steuerjahr erwirtschaftet wurde:

  • die aus dieser Quelle erzielten Einkünfte in den nächsten aufeinander folgenden fünf Steuerjahren mindern kann, wobei der Minderungsbetrag in keinem dieser Jahre 50% dieses Verlustes überschreiten darf, oder
  • die aus dieser Quelle erzielten Einkünfte in einem der nächsten aufeinander folgenden fünf Steuerjahre um maximal 5.000.000 PLN einmalig mindern darf; der nicht abgezogene Betrag ist in den übrigen Jahren dieses fünfjährigen Zeitraums abzurechnen, wobei der Minderungsbetrag in keinem dieser Jahre 50% dieses Verlustes überschreiten darf.

Die neuen Regelungen werden auf Verluste angewendet, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind.

EXIT TAX – WEGZUGSBESTEUERUNG

Mit den neuen Vorschriften werden vollkommen neue Regelungen über die Besteuerung der Übertragung von Vermögenswerten und die Wegzugsbesteuerung eingeführt. Sie finden Anwendung, wenn der Steuerpflichtige den Ansässigkeitsstaat verlässt oder wenn bestimmte Vermögenswerte ins Ausland übertragen werden. Diese Vorschriften ergeben sich aus der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD). Mit den polnischen Vorschriften werden allerdings entsprechende Regelungen sowohl für die Körperschaft- als auch für die Einkommensteuerpflichtigen eingeführt (was in der EU-Richtlinie nicht vorgeschrieben ist).

Die Steuer auf die nicht realisierten Wertsteigerungen beträgt 19% der Steuerbemessungsgrundlage. Der Besteuerung mit der Steuer auf nicht realisierte Wertsteigerungen unterliegen:

  • Die Übertragung eines Vermögenswertes außerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Polen, infolge dessen die Republik Polen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögenswertes ganz oder teilweise verliert, wobei der übertragene Vermögenswert im Eigentum desselben Rechtsträgers verbleibt,
  • Verlegung des Steuersitzes durch den Steuerpflichtigen, der in der Republik Polen mit seinen Gesamteinkünften steuerpflichtig ist (unbeschränkte Steuerpflicht), infolge dessen die Republik Polen das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögenswertes, der im Eigentum dieses Steuerpflichtigen steht, im Zusammenhang mit der Verlegung seines Sitzes oder seiner Geschäftsführung in einen anderen Staat ganz oder teilweise verliert.

Die Einkünfte aus nicht realisierten Wertsteigerungen stellen den überschüssigen Marktwert des Vermögenswertes dar, einschließlich des aus der Verlegung des Steuersitzes resultierenden Vermögenswertes, der zum Tag dessen Übertragung bzw. zum Tag der Verlegung des Steuersitzes ermittelt wird, über dessen steuerlichen Wert. Als Steuerbemessungsgrundlage gilt die Summe der Einkünfte aus nicht realisierten Wertsteigerungen, die für die einzelnen Vermögenswerte ermittelt wurden. Bei Verlegung des Unternehmens oder seines Teilbetriebs beziehen sich die Einkünfte aus nicht realisierten Wertsteigerungen auf das gesamte Unternehmen (seinen Teilbetrieb).

Unter dem „steuerlichen Wert” ist ein vorher in keiner Form als abzugsfähig angesetzter Wert zu verstehen, der vom Steuerpflichtigen als abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt wäre, wenn dieser Vermögenswert von ihm entgeltlich veräußert wäre.

Die Vorschriften bestimmen zugleich, dass Vermögenswerte, die vorübergehend außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen übertragen werden, von der Besteuerung ausgenommen werden; dass in bestimmten Fällen eine Steuerbefreiung erfolgen kann (grundsätzlich gilt das für Vermögenswerte, die von den Mitarbeitern dienstlich genutzt werden) oder dass die Zahlung der Steuer durch Teilzahlungen aufgeschoben werden kann.

Für die Besteuerung der Einkommensteuerpflichtigen sind zwei Steuersätze vorgesehen (19 und 3%). Es wurde auch eine Steuerbefreiung vorgesehen, wenn der Gesamtmarktwert der übertragenen Vermögenswerte nicht über 4.000.000 PLN hinausgeht.

DURCH GEISTIGE SCHUTZRECHTE GENERIERTE EINKÜNFTE – IP BOX

Steuer auf Einkünfte aus qualifizierten geistigen Schutzrechten. Die Einkünfte aus der Kommerzialisierung geistiger Schutzrechte, die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner F&E-Tätigkeit geschaffen, entwickelt oder verbessert wurden, werden mit einem Körperschaftsteuersatz von 5% besteuert. Geistiges Eigentum ist im Sinne des Gesetzes:

  • Recht an einer Erfindung (Patent),
  • Schutzrecht an einem Gebrauchsmuster,
  • Gebrauchsmuster-Registrierungsrecht,
  • Halbleiterschutz-Registrierungsrecht,
  • ein ergänzendes Schutzrecht für ein Patent für ein Arzneimittel oder ein Pflanzenschutzmittel,
  • zugelassenes Registrierungsrecht an einem Arznei- oder Tierarzneimittel,
  • das ausschließliche Recht gemäß dem Gesetz über Sortenschutzrechte,
  • Urheberrecht an einer Software.

Die Vorschriften beinhalten eine Definition der Einkünfte (des Verlustes) aus einem qualifizierten geistigen Schutzrecht. Die Höhe der Einkünfte, auf die sich eine Vergünstigung beziehen wird, wird mittels einer im Gesetz bestimmten Formel ermittelt.

ZUSÄTZLICHE STEUERSCHULD IN DER ABGABENORDNUNG

Mit der Novellierung der Abgabenordnung wird eine „zusätzliche Steuerschuld” eingeführt. Es handelt sich um eine Lösung, die der aktuell im Bereich der Umsatzsteuer funktionierenden Lösung ähnlich ist, die Bestimmungen der Abgabenordnung führen jedoch eine „Sanktion“ in Bezug auf Steuervermeidung, die Anwendung von Maßnahmen zur Begrenzung der vertraglichen Vorteile sowie die Anwendung von Verrechnungspreisbestimmungen ein.

Gemäß den geänderten Vorschriften legt die Steuerbehörde eine zusätzliche Steuerschuld durch Erlassen eines Bescheides fest, u.a.

  • unter Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die allgemeine Klausel zur Steuervermeidung,
  • unter Anwendung der Maßnahmen zur Einschränkung der vertraglichen Vorteile,
  • auf Grundlage der sog. kleinen Klauseln gegen Steuervermeidung, die in den Regelungen über die Einkommen- und Körperschaftsteuer vorgesehen sind,
  • aufgrund der Vorschriften über Verrechnungspreise,
  • wenn die „Erklärung des Steuerschuldners” über die Quellensteuer nicht wahr war, oder der Steuerschuldner die erforderliche Überprüfung nicht durchführte oder war die vom Steuerschuldner vorgenommene Überprüfung nicht der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen war.

Die zusätzliche Steuerschuld beträgt 10% oder 40% des steuerlichen Vorteils. In bestimmten Fällen wird der Steuersatz verdoppelt oder sogar verdreifacht. Die zusätzliche Steuerschuld bezieht sich nicht auf die Umsatzsteuer, für die dieses Rechtsinstitut gesondert geregelt ist.

Die Vorschriften sehen auch vor, dass die Steuerbehörde auf die Festsetzung einer zusätzlichen Steuerschuld verzichten kann, wenn aufgrund der bestehenden Umstände und Tatsachen davon ausgegangen werden kann, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen, auf die sich der Bescheid bezieht, irrtümlich, aber begründeterweise davon ausgegangen war, dass der von ihm unter den gegebenen Umständen erhaltene Steuervorteil mit dem Gegenstand und Zweck des Steuergesetzes oder seiner Bestimmung vereinbar ist (guter Glaube). Die Beurteilung, dass der Steuerpflichtige im guten Glauben handelte, kann insbesondere dadurch bekräftigt werden, wenn er keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt bzw. die Tätigkeit nur in einem geringen Ausmaß ausübt, so dass nicht vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er in Bezug auf Handlungen, auf die sich der Bescheid bezieht, eine Fachberatung über ihre steuerlichen Auswirkungen in Anspruch nehmen wird.
Die zusätzliche Steuerschuld wird von den Behörden nicht „gegenüber einer natürlichen Person angewendet, die für dieselbe Tat wegen eines Steuerdelikts oder einer Steuerstraftat haftbar gemacht wird“.

IP-ADRESSEN BEIM ONLINE-BANKING

Die zur Zeit geltenden Vorschriften der Abgabenordnung im Abschnitt über die Bekämpfung der Nutzung des Finanzsektors zu Steuerbetrügen wurden erweitert. Aktuell kann der Vorsteher der Landessteuerverwaltung von der Bank verlangen, zusätzlich auch die IP-Adressen zu übermitteln, von denen:

  • man sich für das Online-Banking einloggte, unter Angabe der dabei verwendeten Kennung sowie des Datums und der Uhrzeit,
  • die Anweisungen für die Ausführung der Transaktion erteilt wurden, unter Angabe der Kennung, mit der die Anweisung erteilt wurde, sowie des Datums und der Uhrzeit dieser Anweisungen.

PFLICHT ZUR INFORMATION ÜBER STEUERLICHE GESTALTUNGEN

Die neuen Regelungen, welche die Informationspflicht über steuerliche Gestaltungen einführen, resultieren aus der Implementierung der Voraussetzungen der Richtlinie des Rates (EU) 2018/822 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen ins polnische Rechtssystem, die MDR-Richtlinie genannt wird (auf Englisch: mandatory disclosure rules).

Nach den neuen Regelungen sind Steuerberater, Rechtsanwälte und andere Experten verpflichtet, den Vorsteher der Landessteuerverwaltung über steuerliche Gestaltungen zu informieren. Diese Personen sind zudem verpflichtet, entsprechende interne Verfahren im Bereich der MDR einzuführen. In manchen Fällen (z.B. wenn sich der Steuerberater auf das Berufsgeheimnis beruft) obliegt die Pflicht, den Vorsteher der Landessteuerverwaltung zu informieren, dem Mandanten (dem Rechtsträger, bei dem die steuerliche Gestaltung implementiert wird).

Das Gesetz beinhaltet eine genaue Definition und die Merkmale einer steuerlichen Gestaltung. Grundsätzlich besteht eine steuerliche Gestaltung darin, einen bestimmten Aktionsplan zu entwickeln, dessen Hauptelement kein wirtschaftliches Ziel ist, sondern der vielmehr darauf abzielt, steuerliche Vorteile zu erzielen.
Beispiele für eine steuerliche Gestaltung können sein: Gründung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Schenkung zwischen Unternehmen, die eine Unternehmensgruppe bilden, Nutzung unterschiedlicher Steuergesetze in verschiedenen Ländern, Vereinbarung von Treuhandschaften oder Gründung von Stiftungen, Konstruktionen, die auf der Gründung von künstlichen Holdinggesellschaften beruhen, Übertragung von Erträgen in die Länder mit geringerer Steuerbelastung (Steueroasen), Markenumstellung (Rebranding), Missbrauch der Dividendenbefreiung, Erwerb von Marken mit hohem Wert bei einem ausländischen Rechtsträger.

Die Hauptursache für die Einführung der Informationspflicht über steuerliche Gestaltungen ist es, die Steuerpflichtige und ihre Berater von der Nutzung der steuerlichen Gestaltungen abzuhalten.
Die Information über eine steuerliche Gestaltung ist über das vom Vorsteher der Landesssteuerverwaltung eingesetzte IT-System (MDR-System genannt) mittels elektronischer Kommunikationsmittel zu übermitteln.

SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER STEUERVORSCHRIFTEN

  • Sonstige Änderungen der Steuervorschriften, die seit Januar 2019 gelten:
  • Erwerb von Forderungpaketen,
  • Alternative Besteuerung der Herausgabe von EU-Anleihen,
  • Besteuerung des Handels mit virtuellen Währungen,
  • Besteuerung von Einkünften einer ausländischen Tochtergesellschaft – CFC.

Dieses Dokument wurde nur zu Informationszwecken erstellt und hat einen allgemeinen Charakter. Es sei empfohlen, vor Ergreifung der Maßnahmen auf Grundlage der präsentierten Informationen jeweils eine verbindliche Stellungnahme der Experten von TPA Poland und Baker Tilly Woroszylska Legal einzuholen.

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