14.11.2022

Strompreisdeckel für KMU

Am 4. November ist ein Gesetz zur Beschränkung der Erhöhung von Preisen für elektrische Energie in Kraft getreten,
das es u. a. ermöglicht, die Strompreise für KMU einzufrieren.

Der bei Abrechnungen mit Unternehmern angewandte Maximalpreis wird 785 PLN pro MWh betragen, soweit
es um den Verbrauch vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 geht.

Wer kann davon profitieren?

Von den Maximalpreisen für Energie können Haushalte, KMU sowie Kommunen profitieren. Im Falle von Unternehmen verweist das Gesetz auf die Definition in Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1-3 des Unternehmer-gesetzes vom 6. März 2018.

Den Maximalpreis kann also jeder Mikro-, Klein- und Mittelunternehmer im Sinne dieses Gesetzes in Anspruch nehmen.

Erforderlich ist die Abgabe einer Erklärung!

Die Anwendung des Maximalpreises erfolgt nicht automatisch. Das Gesetz verlangt von einem Unternehmer, eine entsprechende Erklärung abzugeben, die enthält:

  1. Erklärung über die Erfüllung der Bedingungen für die Anerkennung des Erklärenden als berechtigten Bezieher;

  2. Bezeichnung der Daten, die zur Bestimmung des geschätzten Anteils der elektrischen Energie, die für den Bedarf des Unternehmens verbraucht wird, dienen, sowie Bestimmung des geschätzten Anteils der elektrischen Energie, die für den Bedarf des Unternehmens verbraucht wird;

  3. Zählpunktnummer;

  4. Datum des Abschlusses des Kaufvertrags über elektrische Energie oder des Komplexvertrags;

  5. Klausel mit dem Inhalt: „Ich bin mir der strafrechtlichen Verantwortung für die Abgabe einer Falschaussage gemäß Art. 233 § 6 des Strafgesetzbuchs vom 6. Juni 1997 bewusst.”

Man darf nicht zögern!

Die Erklärung muss spätestens am 30. November 2022 eingereicht werden. Die Erklärung kann man sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (mit qualifizierter elektronischer Signatur) abgeben.

Muster der Erklärung

Das Gesetz sieht vor, dass zur Sicherstellung der Übersichtlichkeit und der Verständlichkeit dieser Erklärung sowie zum Zwecke der Vereinheitlichung ihrer Form der für Energiepolitik zuständige Minister ein Muster der Erklärung durch Verordnung festlegen wird.

Definition des Begriffs KMU:

Unter einem Kleinunternehmer versteht man einen Unternehmer, der in mindestens einem Jahr der beiden letzten Geschäftsjahre insgesamt folgende Bedingungen erfüllt hat: Er beschäftigte im Jahresdurchschnitt weniger als 50 Mitarbeiter und erzielte in Zloty einen Nettojahresumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Finanzgeschäften, der den Gegenwert von 10 Millionen Euro nicht überstiegen hat, oder die in Zloty ausgedrückte Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz betrug nicht mehr als den Gegenwert von 10 Millionen Euro, und er ist kein Mikrounternehmer;

Unter einem Mittelunternehmer versteht man einen Unternehmer, der in mindestens einem Jahr der beiden letzten Geschäftsjahre insgesamt folgende Bedingungen erfüllt hat: Er beschäftigte im Jahresdurchschnitt weniger als 250 Mitarbeiter und erzielte in Zloty einen Nettojahresumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Finanzgeschäften, der den Gegenwert von 50 Millionen Euro nicht überstiegen hat, oder die in Zloty ausgedrückte Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz betrug nicht mehr als den Gegenwert von 43 Millionen Euro, und er ist weder Mikrounternehmer noch Kleinunternehmer.

Unter einem Mikrounternehmer wiederum versteht man einen Unternehmer, der in mindestens einem Jahr der beiden letzten Geschäftsjahre insgesamt folgende Bedingungen erfüllt hat:

a) Er beschäftigte im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Mitarbeiter und

b) er erzielte in Zloty einen Nettojahresumsatz aus dem Verkauf von Waren, Erzeugnissen und Dienstleistungen sowie Finanzgeschäften, der den Gegenwert von 2 Millionen Euro nicht überstiegen hat, oder die in Zloty ausgedrückte Summe der Aktiva seiner zum Ende eines dieser Jahre erstellten Bilanz betrug nicht mehr als den Gegenwert von 2 Millionen Euro.

Rechtsgrundlage:

Gesetz vom  27. Oktober 2022 über außerordentliche Mittel zum Zwecke der Beschränkung der Höhe von Preisen
für elektrische Energie sowie die Unterstützung mancher Bezieher im Jahr 2023

(Gesetzblatt 2022, Pos. 2243).

Verfasser:

Grzegorz Gajda, LL.M.
Managing Partner
| Rechtsanwalt PL/Radca Prawny


Dawid Walczak
Junior Associate

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